Satzung des ABPMP DACH Chapter e.V.
Präambel
ABPMP® ist ein globaler Berufsverband, der sich dem Bereich Geschäftsprozessmanagement widmet und sich für die Aufrechterhaltung des globalen Standards für BPM-Praktiken einsetzt. Durch ein globales Netzwerk verbindet ABPMP mehr als 17.000 Personen, die mehr als 750 Unternehmen und 56 Niederlassungen weltweit repräsentieren.
Die Mission von ABPMP International ist:
- sich an Aktivitäten zu beteiligen, die die Praxis des Geschäftsprozessmanagements voranbringen
- einen gemeinsamen Wissensbestand in diesem Bereich zu fördern und weiterzuentwickeln
- Förderung der Entwicklung und Weiterentwicklung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Fachkräfte, die in dieser Disziplin arbeiten
- Validierung der beruflichen Qualifikationen von BPM-Praktikern
Dies vorausgeschickt, soll die folgende Satzung für das ABPMP DACH Chapter gelten.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ABPMP DACH Chapter“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“. Im Nachfolgenden als „DACH Chapter“ bezeichnet.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Gerichtsstand ist Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt stets am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt als Berufsverband den Zweck, die allgemeinen, ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Bereich des Geschäftsprozessmanagements Tätigen zu vertreten und den Austausch der in ihm zusammengeschlossenen Mitglieder zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Planung und Durchführung öffentlicher Veranstaltungen mit dem Ziel, Berufsausübende zu vernetzen und fachliche Inhalte zu vermitteln
- Aufbau eines Anbieter-Netzwerks für Tools und Dienstleistungen
- Aufklärung über und Weiterentwicklung des BPM Common Body of Knowledge
(3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte/Jahresberichtes der Vorstandsmitglieder,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl und Abberufung des Vorstands und des Kassenprüfers,
- den Beschluss einer Beitragsordnung, die vom Vorstand vorgeschlagen werden kann und die die Festsetzung der Art und der Höhe der Mitgliedsbeiträge enthält,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
- die Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Empfehlungen an Vorstand und Mitglieder.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens jährlich einmal stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Nennung einer Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von wenigstens fünf Tagen zu erfolgen. Unabhängig von der Art des Kommunikationsweges genügt die Versendung der Einberufung an die letzte dem Verein bekannte Adresse. In die Berechnung der Frist wird der Tag der Absendung der Post bzw. E-Mail und der Tag der Versammlung nicht einberechnet.
(4) Der Vorstand kann beschließen, dass schriftliche Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung zulässig sind, wenn sie binnen einer von ihm gesetzten Frist vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei ihm eingegangen sind; die Antragsfrist ist in der Einladung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder zur Versammlungsleitung berechtigt, so wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter. Der Versammlungsleiter legt nach eigenem Ermessen fest, ob die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion einem Wahlausschuss übertragen wird. Er bestimmt die Art der Abstimmung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst.
(7) Eine Änderung der Satzung und eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen abgegebenen Stimmen, gleiches gilt für den Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(8) Bewerben sich mehrere Kandidaten um ein Wahlamt, so gilt derjenige als gewählt, welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(10) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsperiode einen Kassenprüfer.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem
- Vorsitzenden (Präsident),
- Vizepräsidenten für akademische Programme
- Vizepräsidenten für Marketing und Kommunikation
- Vizepräsidenten für Finanzen und Mitgliedschaften
(2) Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch den Präsidenten und einen Vizepräsidenten gemeinsam oder zwei Vizepräsidenten gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über € 10.000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(3) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Erstellung des Jahresberichts pro Vorstandsamt,
- Finanzielle und inhaltliche Planung des Geschäftsjahres,
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Folgejahres; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist unbegrenzt möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Diese werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten für Marketing und Kommunikation mündlich oder per E-Mail einberufen. Als Einberufung gilt auch ein auf einer Vorstandssitzung gefasster Beschluss über Zeit und Ort einer oder mehrerer künftiger Vorstandssitzungen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen zu benennenden Vorstandsmitglied geleitet. Der Sitzungsleiter kann Personen, die nicht Mitglied des Vorstands sind, die Anwesenheit gestatten.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel seiner im Zeitpunkt des Zusammentretens der Versammlung noch amtierenden Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Vorstandssitzung soll ein Protokoll angefertigt werden, das Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten soll. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse auch mündlich oder in Textform gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands zustimmen. Solche Beschlüsse sind anschließend schriftlich niederzulegen.
(8) Der Vorstand ist insbesondere berechtigt, über die Verwendung der Vereinsgelder – vorbehaltlich der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 – ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung zu beschließen und hat hierbei den Vereinszweck zu beachten. Dabei soll der Vorstand Empfehlungen der Mitglieder prüfen und gegebenenfalls berücksichtigen.
(9) Des Weiteren sind die Aufgaben des Vorstands im Verzeichnis der „Aufgaben der Ämter“ niedergelegt.
§ 6 Mitglieder und Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Berufsfeld des Geschäftsprozessmanagement tätig ist und die Ideale der ABPMP durch persönliches Handeln oder Sprechen verkörpert.
(2) Die Mitgliedschaft im DACH Chapter ist freiwillig und steht jeder Person offen, die an der Förderung der Ziele der Organisation interessiert ist. Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, unabhängig von Rasse, Glauben, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, Familienstand, internationaler Herkunft, Religion oder körperlicher oder geistiger Behinderung. Die Mitgliedschaft in der ABPMP International ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft im DACH Chapter.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag auf der Website der ABPMP International (www.abpmp.org) sowie der Auswahl des DACH Chapters als seine regionale Vertretung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod,
- Austritt,
- Streichung aus der Mitgliederliste oder
- Ausschluss aus dem Verein.
(5) Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder trotz zweimaliger Mahnung an seine dem Verein zuletzt bekannte Adresse mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Der Beschluss darf nicht vor Ablauf von vier Wochen ab Absendung der zweiten Mahnung erfolgen. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(8) Die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum Ausscheiden fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge erlischt nicht durch Beendigung der Mitgliedschaft. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen im Übrigen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.
(9) Der Jahresbeitrag der Mitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und wird gesondert in einer „Mitgliedschafts- und Beitragsordnung“ ausgewiesen.
§ 7 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung
(1) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt sowie dem Vereinsregister unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Mitglieder des Vorstandes.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet im Fall der Liquidation über die Verwendung des Vereinsvermögens.
§ 8 Salvatorische Klausel
(1) Diese Satzung bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die Mitglieder verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Entsprechendes gilt, wenn bei der Durchführung der Satzung eine ergänzungsbedürftige Satzungslücke offenbart wird. Sind Bestimmungen dieser Satzung auszulegen, so ist der Vorzug derjenigen Auslegung zu geben, die am besten mit den Idealen und Vorstellungen der Satzung der ABPMP übereinstimmt.
§ 9 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 07.03.2024 errichtet. Die Satzung tritt am 07.03.2024 in Kraft.
Berlin, den 07.03.2024